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Auf dieser Seite werden in alphabetischer Reihenfolge einige Begriffe erläutert, die rund um die Flüchtlingsfrage wichtig sind.

Abschiebung

Mit Abschiebung wird die in § 49 AuslG geregelte (ggf. auch zwangsweise durchsetzbare) Ausreisepflicht eines Ausländers aus dem deutschen Bundesgebiet bezeichnet.

Ein ausreisepflichtiger Ausländer ist danach insbesondere abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn ihre freiwillige Erfüllung nach § 42 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 AuslG nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

Abschiebungsverbot

Ein schutzsuchender Mensch darf nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt, oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt dann vor, wenn lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen sich durch eine Rückführung wesentlich verschlimmern würden. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch dann vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist.

Nach § 53 AuslG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, wenn

– in dem Staat für den Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden;
– in dem Staat für den Ausländer die Gefahr der Todesstrafe besteht;
– ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vorliegt;
– sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (Genfer Konvention, BGBl. 1952 II S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

Arbeitsmarktzugang

Asylbewerber (Verfahren läuft noch), oder Geduldete (Asylantrag abgelehnt, ohne dass Abschiebung möglich) haben grundsätzlich gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ihre Zugangsfrist zum Arbeitsmarkt wurde jüngst auf drei Monate verkürzt. Für Geduldete kann aber ein Beschäftigungsverbot erteilt werden, z.B. weil sie ihre Mitwirkungspflichten zur Ausreise (insbesondere Vorlage von Ausweisdokumenten) verletzt haben. Zudem gelten gewisse Regeln zur Beantragung der Arbeitserlaubnis.

Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge sind Personen, die als politisch Verfolgte anerkannt wurden. Sie haben einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Asylberechtigung

Asylberechtigt und demnach politisch verfolgt sind Menschen, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden, aufgrund ihrer Rasse (der Begriff „Rasse“ wird in Anlehnung an den Vertragstext der Genfer Flüchtlingskonvention verwendet), Nationalität, politischen Überzeugung , religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (als bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet) ohne eine Fluchtalternative innerhalb des Herkunftslandes oder anderweitigen Schutz vor Verfolgung zu haben.

Duldung

Hält sich ein Ausländer unrechtmäßig in Deutschland auf und gibt es Gründe, die eine Abschiebung unmöglich machen, dann wird eine Duldung ausgesprochen. So kann beispielsweise eine Reiseunfähigkeit oder auch ein fehlender Pass dazu führen, dass Betroffene nicht ausreisen können. Aber auch Krieg im eigenen Land kann ein Grund sein. Können die betroffenen Ausländer nicht abgeschoben werden, ist der deutsche Staat verpflichtet, eine Duldung auszusprechen.

Ausländer, welche eine Duldung besitzen, aber aufgrund einer qualifizierten, abgeschlossenen Berufsausbildung einen Arbeitsplatz in Aussicht haben, können eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beantragen. Voraussetzungen zur Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis sind neben der in Aussicht gestellten Arbeitsstelle vorhandene Deutschkenntnisse, ausreichend Wohnraum, Erfüllung der Pass- und Visumspflicht, kein vorliegender Ausweisungsgrund, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zu der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung.

Familienasyl

Familienmitglieder von Schutzberechtigten erhalten ebenfalls Asyl.

Voraussetzung für Ehegattinnen oder Ehegatten ist, dass eine wirksame Ehe bereits im Herkunftsland bestanden hat, der Asylantrag vor oder gleichzeitig mit der schutzberechtigten Person, spätestens unverzüglich nach der Einreise gestellt worden ist und die Schutzberechtigung nicht zu widerrufen ist. Ab dem 1. August 2018 ist der Familiennachzug von engsten Familienangehörigen zu subsidiär Schutzberechtigten wieder möglich. Allerdings für ein begrenztes Kontingent von 1.000 Personen pro Monat.

Flüchtlinge nach Genfer Flüchtlingskonvention

Auf Basis der Genfer Flüchtlingskonvention gelten Menschen als Flüchtlinge, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslands befinden und die den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder aufgrund begründeter Furcht nicht in Anspruch nehmen wollen.

Beispiele für Handlungen, die als Verfolgung gelten können, sind:

  • Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
  • gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
  • unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
  • Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
  • Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Härtefallkommission

Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde und der Rechtsweg ausgeschöpft ist, gibt es in NRW noch die Härtefallkommission.

In wenigen, besonders gelagerten, atypischen Fällen kann die Härtefallkommission aus humanitären oder persönlichen Gründen der zuständigen Ausländerbehörde empfehlen, für die betroffene Person eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Sichere Herkunftsländer

Herkunftsländer von Asylsuchenden gelten als sicher, wenn von der Bundesregierung davon ausgegangen wird, dass  ihnen in diesen Staaten weder politische Verfolgungen noch sonstige menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Die Asylanträge  von Personen aus sicheren Herkunftsländern werden in der Regel als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, außer es können Tatsachen oder Beweismittel angeführt werden, die deutlich machen, dass dennoch eine politische Verfolgung droht (§ 29a Asyl).

Subsidiärer Schutz

Der subsidiäre Schutz greift ein, wenn weder der Flüchtlingsschutz noch die Asylberechtigung gewährt werden können und im Herkunftsland ernsthafter Schaden droht.

Subsidiär schutzberechtigt sind Menschen, die stichhaltige Gründe dafür vorbringen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht und sie den Schutz ihres Herkunftslands nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der Bedrohung nicht in Anspruch nehmen wollen. Ein ernsthafter Schaden kann sowohl von staatlichen als auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen.

Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Der recht­li­che Begriff mag sug­ge­rie­ren, der subsidiäre Schutz die­ser Men­schen sei nicht so stark wie der nach der Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK). Dabei sind bei­de Grup­pen ledig­lich Unterfor­men des inter­na­tio­na­len Schut­zes nach euro­päi­schem Recht. Sie sind aner­kann­te Schutz­be­rech­tig­te, die vor schwe­ren Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen flie­hen. Bei den Flücht­lin­gen im Sin­ne der GFK kann das bei­spiels­wei­se auf einer Ver­fol­gung aus poli­ti­schen oder reli­giö­sen Grün­den beru­hen, bei sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten hin­ge­gen auf einer dro­hen­den Todes­stra­fe, Fol­ter oder einem Bür­ger­krieg. In bei­den Fäl­len hat das Bun­des­amt für Migra­ti­on und Flücht­lin­ge (BAMF) ihren Schutz­be­darf aus­drück­lich fest­ge­stellt.

Unbegleitete Minderjährige

Im deutschen Asylverfahren gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren als minderjährig. Reisen diese ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedsstaat der EU ein oder werden dort ohne Begleitung zurückgelassen, gelten sie als Unbegleitete Minderjährige.

Um eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung, Betreuung und Unterstützung der Unbegleiteten Minderjährigen sicherzustellen, gibt es ein bundesweites Verteilungsverfahren. Das Verteilungsverfahren wird innerhalb von 14 Tagen durchgeführt. Bei der Durchführung der Verteilung ist sichergestellt, dass die Kinder und Jugendlichen auf dem Weg zum zugewiesenen Jugendamt begleitet und einer Fachkraft dieses Jugendamts übergeben werden.

Nach dieser Verteilung ist das Jugendamt, dem die Minderjährigen zugewiesen wurden, für deren weitere Inobhutnahme zuständig. Auch hier werden diese entweder bei einer geeigneten Person – Verwandte oder Pflegefamilien – oder in einer geeigneten Einrichtung – zum Beispiel Clearinghäuser – untergebracht. Im Anschluss daran werden die Beantragung einer Vormundschaft, weitere medizinische Untersuchungen, die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sowie eine Klärung des Aufenthaltsstatus veranlasst.