Rechtliche Grundlagen im Flüchtlingsrecht

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen (1948)

Artikel 3: Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 6: Jeder Mensch hat überall Anspruch auf Anerkennung als Rechtsperson.

Artikel 14: Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgungen Asyl zu suchen und zu genießen.

Genfer Flüchtlingskonvention

Die Genfer Flüchtlingskonvention eigentlich: Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge) wurde am 28. Juli 1951 auf einer UN-Sonderkonferenz in Genf verabschiedet und trat am 22. April 1954 in Kraft. Ergänzt wurde die Konvention am 31. Januar 1967 durch das „Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat. Die Bundesrepublik Deutschland hat sowohl die Konvention als auch das ergänzende Protokoll unterzeichnet.

EU – Recht

In der EU gelten die folgenden Rechtsinstrumente:

  • Aufnahmerichtlinie
  • Anerkennungsrichtlinie (auch: Qualifikationsrichtlinie)
  • Asylverfahrensrichtlinie
  • Dublin-III-Verordnung
  • Eurodac-Verordnung

Art 16a Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Aufenthaltsgesetz

Das Aufenthaltsgesetz enthält die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen über die Ein- und Ausreise und den Aufenthalt von Ausländern in Deutschland. Die Aufenthaltserlaubnis ist in § 7 und in § 8 AufenthG geregelt und wird grundsätzlich nur befristet und immer zweckgebunden erteilt. Der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ist in den §§ 22 bis 26 festgelegt.

Einführung in das Aufenthaltsrecht für Flüchtlinge

Asylgesetz

Das Asylgesetz (AsylG) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Asylverfahren beginnt mit einem Asylantrag, der in einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen ist. Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das Bundesamt sodann, ob der Antragsteller Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz ist und ob ihm internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuzuerkennen ist. Der internationale Schutz setzt sich hierbei zusammen aus der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die sich mit dem Flüchtlingsbegriff nach dem internationalen Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK) deckt, sowie dem subsidiären Schutz im Sinne der Qualifikationsrichtlinie der EU.